geändert im Jahr 2013
Der Verein führt den Namen „Schützenverein Moers-Vinn 1903 e.V.“.
Er hat seinen Sitz in Moers-Vinn.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Moers eingetragen.
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell nicht gebunden.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Schießsports sowie weiterer Sportarten, die Jugendpflege zur Förderung des Nachwuchses im Schießsport und die Pflege und Wahrung des Brauchtums.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Im Vinner Schützenverein sind männliche und weibliche Personen gleichberechtigt. Aus Gründen der Lesbarkeit wird in der Satzung die weibliche Sprachform nicht durchgehend aufgeführt. Alle Funktionen gelten für weibliche und männliche Personen.
Die Austrittserklärung ist nur zum Schluss des letzten Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand mit 2/3 Mehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied:
Das betroffene Mitglied hat das Recht, in der Vorstandssitzung seine Rechte durch
Innerhalb der Mitglieder wird unterschieden zwischen
Zu Ehrenmitgliedern können auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung Personen ernannt werden, die sich außerordentliche Verdienste um den Verein erworben haben. Sie haben die Rechte eines ordentlichen Mitgliedes.
Der von der Mitgliederversammlung festgesetzte Jahresbeitrag ist am 15. Februar jeden Jahres fällig. Die Zahlung regelt die Beitragsordnung.
Der von der Mitgliederversammlung festgesetzte Jahresbeitrag ist am 15. Februar jeden Jahres fällig. Die Zahlung regelt die Beitragsordnung.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung freigestellt.
Darüber hinaus kann in Sonderfällen vorübergehend Beitragsbefreiung oder Beitragsermäßigung durch den Vorstand gewährt werden.
Die Organe des Vereins sind:
Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus:
Der Gesamtvorstand besteht aus:
Bei der Wahl des Vorsitzenden des Jugendauschusses und seines Vertreters Haben alle Mitglieder des Vereins bis zum 18. Lebensjahr Stimmrecht.
Als Vorsitzender des Jugendausschusses bzw. Vertreter können Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an gewählt werden. Die Wahl erfolgt auf dem Jugendtag der Schützenjugend des Schützenvereins Moers-Vinn 1903 e.V.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters.
Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von vier Vorstandsmitgliedern erforderlich. Der Gesamtvorstand ist mit neun Mitgliedern beschlussfähig.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1 Vorsitzende, der 2 Vorsitzende und der Geschäftsführer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vertretungsberechtigt sind der 1. Und der 2. Vorsitzende oder einer der Vorsitzenden und der Geschäftsführer. Die Zuständigkeiten im Innenverhältnis werden durch Absprachen verbindlich geregelt.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins; ihm obliegt die Verwaltung und Verwendung des vereinsvermögens.
Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
Über Einnahmen und Ausgaben führen die Kassierer Buch.
Wahl, auf eine Amtszeit von drei Jahren, oder Abberufung der Vorstandsmitglieder erfolgt durch die erste Mitgliederversammlung des Geschäftsjahres.
Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so ist der vorstand berechtigt, ein Vereinsmitglied über – über 18 Jahre - als Vorstandsmitglied komissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, und im Falle der Verhinderung beider ein von den Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.
Jedes Mitglied ist zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung berechtigt.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an, der Vorstand des Jugendausschusses sowie sein Vertreter in jedem Fall. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung und an den Abteilungsversammlungen teilnehmen.
Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar durch die Mitgliederverammlung.
Die Mitgliederversammlung kann weitere Punkte auf die Tagesordnung setzen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit das Gesetz und Satzung zulässig, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Versammlungsleiters maßgebend.
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung , des Vorstandes, der Ausschüsse sowie der Jugend- und Abteilungsversammlung ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Die Kasse des Vereins sowie die Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Widerwahl ist möglich. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliderversammlung einen Prüfungsbericht und ebantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Kassierer
Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.