Satzung des Schützenvereins Moers-Vinn 1903 e.V.

geändert im Jahr 2013


§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Schützenverein Moers-Vinn 1903 e.V.“.

Er hat seinen Sitz in Moers-Vinn.

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Moers eingetragen.

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell nicht gebunden.


§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Schießsports sowie weiterer Sportarten, die Jugendpflege zur Förderung des Nachwuchses im Schießsport und die Pflege und Wahrung des Brauchtums.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können männliche und weibliche Einzelpersonen werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung, über deren Annahme der Vorstand entscheidet.
  3. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem die Aufnahme beschlossen wird. Durch die Anmeldung zum Verein wird die Satzung als verbindlich anerkannt.
  4. Die Mindestmitgliedschaft für Erwachsene beträgt zwei Jahre

Im Vinner Schützenverein sind männliche und weibliche Personen gleichberechtigt. Aus Gründen der Lesbarkeit wird in der Satzung die weibliche Sprachform nicht durchgehend aufgeführt. Alle Funktionen gelten für weibliche und männliche Personen.

  • Die Mitgliedschaft erlischt:
    • Durch freiwilligen Austritt,
    • Durch Ausschluss,
    • Durch Tod
  • Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

Die Austrittserklärung ist nur zum Schluss des letzten Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.

Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand mit 2/3 Mehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied:

  • Sich des Vereins unwürdig erweist oder
  1. Den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt oder
  2. Mit der Beitragszahlung trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung in Verzug gerät

Das betroffene Mitglied hat das Recht, in der Vorstandssitzung seine Rechte durch

  • Ein Ehrenmitglied oder
  • Ein Mitglied des Ältestensbeirates, der neben den Organen des Vereins besteht, vertreten zu lassen.

Innerhalb der Mitglieder wird unterschieden zwischen

  1. Aktiven,
  2. Passiven
  3. Ehrenmitgliedern.

Zu Ehrenmitgliedern können auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung Personen ernannt werden, die sich außerordentliche Verdienste um den Verein erworben haben. Sie haben die Rechte eines ordentlichen Mitgliedes.


§ 5 Beitrag

Der von der Mitgliederversammlung festgesetzte Jahresbeitrag ist am 15. Februar jeden Jahres fällig. Die Zahlung regelt die Beitragsordnung.

Der von der Mitgliederversammlung festgesetzte Jahresbeitrag ist am 15. Februar jeden Jahres fällig. Die Zahlung regelt die Beitragsordnung.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung freigestellt.

Darüber hinaus kann in Sonderfällen vorübergehend Beitragsbefreiung oder Beitragsermäßigung durch den Vorstand gewährt werden.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Die Jugendversammlung
  3. Der geschäftsführende Vorstand und
  4. Der Gesamtvorstand

 


§ 7 Vorstand

Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus:

  1. Dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden
  2. Dem Geschäftsführer
  3. Dem Kassierer – Verein
  4. Dem Kassierer – Schützenhaus
  5. Den Obersportwarten
  6. Den Vorsitzenden des Jugendausschusses

Der Gesamtvorstand besteht aus:

  1. Dem Geschäftsführenden Vorstand
  2. 4 Sportleitern
  3. 2 Zeugwarten
  4. 5 Beisitzern mit besonderen Aufgaben

Bei der Wahl des Vorsitzenden des Jugendauschusses und seines Vertreters Haben alle Mitglieder des Vereins bis zum 18. Lebensjahr Stimmrecht.

Als Vorsitzender des Jugendausschusses bzw. Vertreter können Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an gewählt werden. Die Wahl erfolgt auf dem Jugendtag der Schützenjugend des Schützenvereins Moers-Vinn 1903 e.V.

Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. 

Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von vier Vorstandsmitgliedern erforderlich. Der Gesamtvorstand ist mit neun Mitgliedern beschlussfähig.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1 Vorsitzende, der 2 Vorsitzende und der Geschäftsführer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vertretungsberechtigt sind der 1. Und der 2. Vorsitzende oder einer der Vorsitzenden und der Geschäftsführer. Die Zuständigkeiten im Innenverhältnis werden durch Absprachen verbindlich geregelt.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins; ihm obliegt die Verwaltung und Verwendung des vereinsvermögens.

Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.

Über Einnahmen und Ausgaben führen die Kassierer Buch.

Wahl, auf eine Amtszeit von drei Jahren, oder Abberufung der Vorstandsmitglieder erfolgt durch die erste Mitgliederversammlung des Geschäftsjahres.

Wiederwahl ist zulässig.

Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so ist der vorstand berechtigt, ein Vereinsmitglied über – über 18 Jahre -  als Vorstandsmitglied komissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.


§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) soll alljährlich im 2. Quartal des Geschäftsjahres stattfinden. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung hierzu mindestens drei Wochen vor der Versammlung schriftlich einzuladen.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
    1. Der Vorstand beschließt,
    2. Ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
  4. Die Monatsversammlungen werden jeweils durch Aushang im Vereinslokal – Schützenhaus – bekanntgegeben. Sie dienen dem Gedankenaustausch, der Information und den notwendigen Konatkten unter den Mitgliedern.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Die Whal des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes
  2. Die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr und die Entlastung des Vorstandes
  3. Die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
  4. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern
  5. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben
  6. Anregung an den Vorstand zur Gestaltung des Vereinslebens

 


§ 10 Rechte und Pflichten

Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, und im Falle der Verhinderung beider ein von den Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.

Jedes Mitglied ist zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung berechtigt.

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an, der Vorstand des Jugendausschusses sowie sein Vertreter in jedem Fall. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung und an den Abteilungsversammlungen teilnehmen.

Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar durch die Mitgliederverammlung.

Die Mitgliederversammlung kann weitere Punkte auf die Tagesordnung setzen.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit das Gesetz und Satzung zulässig, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Versammlungsleiters maßgebend.


§ 11 Niederschriften

Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung , des Vorstandes, der Ausschüsse sowie der Jugend- und Abteilungsversammlung ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.


§ 12 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins sowie die Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Widerwahl ist möglich. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliderversammlung einen Prüfungsbericht und ebantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Kassierer


§ 13 Jugendausschuss

  1. Der Jugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse  des Jugendtages. Der Jugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Jugendtag und dem Vorstand des vereins verwantwortlich.
  2. Der Jugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten. Er entscheidet über die Verwendung  der der Jugendabteilung zufließenden Mittel.

 


§ 14 Satzungsänderung

Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.